Satzung
Des Angelsportvereins Ostheim/Rhön e.V.
(ASV-Ostheim/Rhön e.V.)
§ 1 Name, Sitz, Glieder und Aufgaben des Vereins.
1. Der Angelsportverein Ostheim/Rhön e.V. ist die freiwillige Vereinigung von
Personen für die nach gesetzlichen Vorschriften sportgerechte Ausübung des
Angelsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung der Gewässer, der
Hege und Pflege des Fischbestands, sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes
verwirklicht.
2. Der Sitz des Vereins ist Ostheim/Rhön und er ist in das Vereinsregister
Mellrichstadt eingetragen.
3. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
5. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und bekennt sich zum reinen
Amateurgedanken.
6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden.
Aktives Mitglied kann werden, wer im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist und
dessen Wohnsitz in Ostheim / Rhön oder in einem seiner Ortsteile ist.
Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
Auch minderjährige Personen können mit schriftlicher Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Es ist jedoch bei Aufnahmeablehnung eine
Berufung des Bewerbers möglich, über die in der nächsten Mitgliederversammlung
entschieden wird.
2. Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Junganglern
(Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusammen.
Eine Ehrenmitgliedschaft für verdiente Vereinsmitglieder bleibt vorbehalten und
kann durch die erweiterte Vorstandschaft entschieden werden.
3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
a. Freiwilliger Austritt des Mitglieds.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende
erfolgen. Diese Kündigung muss der erweiterten Vorstandschaft zugestellt
werden.
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b. Auflösung des Vereins.
c. Tod des Mitglieds.
d. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder sich grober oder
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Teich- und
Angelordnung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht ohne zwingenden
Grund mehr als 1 Jahr schuldig bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.
Die erweiterte Vorstandschaft hat dem auszuschließenden Mitglied schriftlich
und unter Angaben der Gründe ihren Beschluss mitzuteilen.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen einer Woche Einspruch zu
erheben. Dieser Einspruch wird der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorgelegt.
Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschuss muss dem Mitglied, falls es bei der Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit
eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung von Aufnahmegebühren oder
Beiträgen.
§ 3 Rechte und Pflichten aktiver und passiver Mitglieder.
1. Alle aktiven volljährigen Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen das aktive und passive Wahlrecht.
Für Beschlussfassungen auf den Mitgliederversammlungen hat jedes aktive Mitglied
Stimmrecht.
2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den gefassten Beschlüssen des Vereins Folge zu
leisten.
3. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und für aktive Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt. Unverschuldet in Geldnot geratene Mitglieder
können auf Antrag vom Vorstand Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
4. Aktive Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Angelordnung die Vereinsgewässer zu befischen.
5. Passive Mitglieder haben kein Recht ohne gültigen Erlaubnisschein die
Vereinsgewässer zu befischen.
6. Jungangler dürfen nur mit gültigem Jugendfischereischein und in verantwortlicher
Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins die Vereinsgewässer
befischen.
§ 4 Organe des Vereins und ihre Rechte und Pflichten.
1. Organe des Vereins sind:
a. Der gesetzliche Vorstand.
b. Die erweiterte Vorstandschaft.
c. Die Mitgliederversammlung.
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2. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Beide Vorstandmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder ihn dazu beauftragt. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in folgender Weise beschränkt:
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechten, sowie zur Aufnahme eines Kredits
und zu Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,- Euro ist die Zustimmung der
erweiterten Vorstandschaft (mind. 6 Stimmen) und von mehr als 2.000,- Euro ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
a. Dem gesetzlichen Vorstand.
b. Dem Kassier.
c. Dem Schriftführer.
d. Den Gewässerwarten.
e. Den Beisitzern.
4. Der gesetzliche Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft werden durch Beschluss
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstands bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft im
Amt.
Das Amt der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands und der erweiterten Vorstandschaft
endet mit deren Ausscheiden aus dem Verein. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in
einer Person vereinigt sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens
b. einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
c. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten
Vorstandschaft binnen 3 Monaten.
6. In jeder nach Absatz 5, Buchstabe b, zu berufenden Mitgliederversammlung hat die
erweiterte Vorstandschaft einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung der erweiterten Vorstandschaft
Beschluss zu fassen.
7. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu berufen.
8. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(=Tagesordnung) bezeichnen.
9. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim
gesetzlichen Vorstand, spätestens jedoch 7 Tage vor der Versammlung, einreichen.
Über diese Anträge kann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht
in der Einladung bezeichnet sind.
Die Frist für die Antragstellung beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte, dem Verein bekannte, Mitgliederanschrift.
Verspätet eingegangene Anträge bedürfen zu ihrer Bearbeitung der vorherigen
Bestätigung ihrer Dringlichkeit, die die Mitgliederversammlung mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten feststellt.
10. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.
a. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
b. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die
Anwesenheit von 2/3 der aktiven Vereinsmitglieder erforderlich.
c. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz b nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der
selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2
Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls
spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
d. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen aktiven
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
e. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Absatz d) zu enthalten.
11. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
a. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der
anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.
b. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
c. zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
d. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit
von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand.
Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entfällt das nach der Abwicklung des Vereinsverhältnisses
verbleibende Aktivvermögen der Stadt Ostheim v.d. Rhön, mit der Maßgabe es
wieder und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Sinne
dieser Satzung zu verwenden.
12. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die in §1 Absatz 4 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 5 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu
unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren,
unterschreibt jeweils der Letzte die gesamte Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 6 Schlussbestimmungen.
Die Satzung wurde am 27. Januar 2017 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
erstellt und löst die Satzung vom 21. Juni 2012 ab.