Satzung

Des Angelsportvereins Ostheim/Rhön e.V.

(ASV-Ostheim/Rhön e.V.)

 

§ 1 Name, Sitz, Glieder und Aufgaben des Vereins.

1. Der Angelsportverein Ostheim/Rhön e.V. ist die freiwillige Vereinigung von

Personen für die nach gesetzlichen Vorschriften sportgerechte Ausübung des

Angelsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung der Gewässer, der

Hege und Pflege des Fischbestands, sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes

verwirklicht.

2. Der Sitz des Vereins ist Ostheim/Rhön und er ist in das Vereinsregister

Mellrichstadt eingetragen.

3. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

5. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und bekennt sich zum reinen

Amateurgedanken.

6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden.

Aktives Mitglied kann werden, wer im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist und

dessen Wohnsitz in Ostheim / Rhön oder in einem seiner Ortsteile ist.

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.

Auch minderjährige Personen können mit schriftlicher Zustimmung ihrer

gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Es ist jedoch bei Aufnahmeablehnung eine

Berufung des Bewerbers möglich, über die in der nächsten Mitgliederversammlung

entschieden wird.

2. Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Junganglern

(Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusammen.

Eine Ehrenmitgliedschaft für verdiente Vereinsmitglieder bleibt vorbehalten und

kann durch die erweiterte Vorstandschaft entschieden werden.

3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

a. Freiwilliger Austritt des Mitglieds.

Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende

erfolgen. Diese Kündigung muss der erweiterten Vorstandschaft zugestellt

werden.

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b. Auflösung des Vereins.

c. Tod des Mitglieds.

d. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in

erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder sich grober oder

wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Teich- und

Angelordnung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht ohne zwingenden

Grund mehr als 1 Jahr schuldig bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

Die erweiterte Vorstandschaft hat dem auszuschließenden Mitglied schriftlich

und unter Angaben der Gründe ihren Beschluss mitzuteilen.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen einer Woche Einspruch zu

erheben. Dieser Einspruch wird der Mitgliederversammlung zur Entscheidung

vorgelegt.

Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschuss muss dem Mitglied, falls es bei der Beschlussfassung nicht

anwesend war, durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unverzüglich mit

eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Tod oder

Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung von Aufnahmegebühren oder

Beiträgen.

 

§ 3 Rechte und Pflichten aktiver und passiver Mitglieder.

1. Alle aktiven volljährigen Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen das aktive und passive Wahlrecht.

Für Beschlussfassungen auf den Mitgliederversammlungen hat jedes aktive Mitglied

Stimmrecht.

2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den gefassten Beschlüssen des Vereins Folge zu

leisten.

3. Es ist ein Mitgliedsbeitrag und für aktive Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die

Mitgliederversammlung bestimmt. Unverschuldet in Geldnot geratene Mitglieder

können auf Antrag vom Vorstand Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

4. Aktive Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Angelordnung die Vereinsgewässer zu befischen.

5. Passive Mitglieder haben kein Recht ohne gültigen Erlaubnisschein die

Vereinsgewässer zu befischen.

6. Jungangler dürfen nur mit gültigem Jugendfischereischein und in verantwortlicher

Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins die Vereinsgewässer

befischen.

 

§ 4 Organe des Vereins und ihre Rechte und Pflichten.

1. Organe des Vereins sind:

a. Der gesetzliche Vorstand.

b. Die erweiterte Vorstandschaft.

c. Die Mitgliederversammlung.

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2. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Beide Vorstandmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder ihn dazu beauftragt. Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in folgender Weise beschränkt:

Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über

Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechten, sowie zur Aufnahme eines Kredits

und zu Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,- Euro ist die Zustimmung der

erweiterten Vorstandschaft (mind. 6 Stimmen) und von mehr als 2.000,- Euro ist die

Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

a. Dem gesetzlichen Vorstand.

b. Dem Kassier.

c. Dem Schriftführer.

d. Den Gewässerwarten.

e. Den Beisitzern.

4. Der gesetzliche Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft werden durch Beschluss

der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen

Bestellung des nächsten Vorstands bzw. der nächsten erweiterten Vorstandschaft im

Amt.

Das Amt der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands und der erweiterten Vorstandschaft

endet mit deren Ausscheiden aus dem Verein. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in

einer Person vereinigt sein.

5. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch mindestens

b. einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,

c. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des gesetzlichen Vorstandes oder der erweiterten

Vorstandschaft binnen 3 Monaten.

6. In jeder nach Absatz 5, Buchstabe b, zu berufenden Mitgliederversammlung hat die

erweiterte Vorstandschaft einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung der erweiterten Vorstandschaft

Beschluss zu fassen.

7. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu berufen.

8. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung

(=Tagesordnung) bezeichnen.

9. Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim

gesetzlichen Vorstand, spätestens jedoch 7 Tage vor der Versammlung, einreichen.

Über diese Anträge kann die Mitgliederversammlung entscheiden, auch wenn sie nicht

in der Einladung bezeichnet sind.

Die Frist für die Antragstellung beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an

die letzte, dem Verein bekannte, Mitgliederanschrift.

Verspätet eingegangene Anträge bedürfen zu ihrer Bearbeitung der vorherigen

Bestätigung ihrer Dringlichkeit, die die Mitgliederversammlung mit 2/3 der

abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten feststellt.

10. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.

a. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

b. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die

Anwesenheit von 2/3 der aktiven Vereinsmitglieder erforderlich.

c. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene

Mitgliederversammlung nach Absatz b nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4

Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der

selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2

Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls

spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

d. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen aktiven

Vereinsmitglieder beschlussfähig.

e. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte

Beschlussfähigkeit (Absatz d) zu enthalten.

11. Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

a. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der

anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

b. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten.

c. zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine

Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

d. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit

von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand.

Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entfällt das nach der Abwicklung des Vereinsverhältnisses

verbleibende Aktivvermögen der Stadt Ostheim v.d. Rhön, mit der Maßgabe es

wieder und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Sinne

dieser Satzung zu verwenden.

12. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die die in §1 Absatz 4 genannten gemeinnützigen Zwecke

betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 5 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse.

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu

unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende bzw. mehrere Schriftführer tätig waren,

unterschreibt jeweils der Letzte die gesamte Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 6 Schlussbestimmungen.

Die Satzung wurde am 27. Januar 2017 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

erstellt und löst die Satzung vom 21. Juni 2012 ab.